Re: Säumniszuschlag- Wucherzins (Krankenkassenrecht)
Hallo,
"Wenn für die Kassen eine derartige Rechtspflicht besteht, um so verfahren zu müssen, dürfte ein Beitragsrückständ allenfalls für die ersten drei Monate mit einer Säumnisgebühr von 11% (1% + 5% + 5%) vom Beitragsbetrag betragen. Danach müsste der Rückstand in die Vollstreckung gegeben werden und dürfte hernach incl. der Säumnisgebühren nicht mehr bestehen."
also, ich habe jetzt gerade keine Rechtsgrundlage zur Hand, weiß aber, dass die Vollstreckungsstelle die Weiterberechnung der Säumniszuschläge in eigener Regie für die Dauer der Vollstreckung vornimmt.
Gruß
Czauderna