Re: Säumniszuschlag- Wucherzins (Krankenkassenrecht)
Ermessenspielraum hat die Kasse, wenn sie denn will und die individuelle Situation es erfordert. Ratenzahlung wird gern angeboten und gemäß §186 (11) SGB V können Schulden sogar komplett erlassen. Können!
Dort (SGB V, §186) steht: Zeigt der Versicherte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach den in Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkten an...
Okay, nun können wir uns streiten, was "Gründe, die er nicht zu vertreten hat" sind
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Gruß,
Ulrich