Re: Nachträgliche Erhöhung von Krankenkassenbeiträgen (Krankenkassenrecht)

Meinereiner @, Mittwoch, 02.09.2009, 09:36 (vor 5561 Tagen) @ Nimms leicht

Die Kosteneinsatz ist deutlich geringer , als im Zivilprozess.

§ 183 SGG:
"Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 2 Satz 1 und § 192 bleiben unberührt."

Dies dürfte auch für freiwillig versicherte gelten. Allerdings gilt die Kostenfreiheit natürlich nicht im Hinblick auf die Gebühren eines ggf. beauftragten Rechtsanwalts. Hier besteht aber die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen, die ist auch selbständigen zu gewähren, die die Rechtsvervolgung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum