5% Zinsen pro Monat bei Säumigkeit in der GKV (Krankenkassenrecht)

Semper fidelis, (vor 6797 Tagen) @ pumuckel

Im Sozialgesetzbuch 4 § 24 wird geregelt, daß freiwillige Mitglieder bzw. die Zwangsmitglieder nach §5 Abs.1 Nr.13
bei Säumigkeit PRO MONAT 5 v.H. Säumniszuschlag zu zahlen haben.

Bei nachträglicher Festsetzung eines Beitrages wird nur auf diesen Wucherzins verzichtet, wenn das Mitglied Unkenntnis nachweisen kann.

(Wobei die Unkenntnis der Rückkehrpflicht in die GKV nach der Gesundheitsreform an anderer Stelle per Gesetz ausgechlossen ist )

Wer hat mit diesem Wucherzins schon Bekanntschaft gemacht ? Kann er überhaupt Bestand haben ?


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