Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich? (Private Krankenversicherungen)

Charlie Brown, Sonntag, 13.12.2009, 12:43 (vor 5460 Tagen) @ yuser


ambulanter ärztlicher Versorgung =
Behandlung durch den Arzt, keine Verschreibung

ärztlich / zähnärztlich veranlasste Leistungen = verschriebene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel.

Beides solltest Du wählen, um den 182 voll nutzen zu können. Idealerweise ermöglicht Deine BKK eine Unterscheidung der ärztlich / zähnärztlich veranlasste Leistungen in die einzelnen Kategorien. Dann wähle nur Arznei- und Heilmittel, weil der 182 keine Kosten für Hilfsmittel erstattet. Bei der TK geht das.

Da die ärztlich / zähnärztlich veranlassten Leistungen nicht zwischen den Leistungserbringern differenzieren, musst Du auch für die vom Zahnarzt verschriebenen Arznei-, Heil- und Hilfsmittel die Kostenerstattung wählen. Der 182 sieht in diesem Fall keine Leistung vor. Da der Zahnarzt i.d.R. nicht verschreibt, ist die Lücke m.E. akzeptabel. Notfalls muss halt der Hausarzt ein Rezept für die gleiche Leistung ausstellen...


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