Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich? (Private Krankenversicherungen)

Bruno, Sonntag, 06.12.2009, 22:16 (vor 5466 Tagen) @ Czauderna

Es gibt bei Zusatzversicherungen im ambulanten Bereich zwei unterschiedliche Wege:

a) im üblichen Sachleistungsprinzip bleiben und nur einige Schwachstellen korrigieren.

Das ist Deine Version. Du versicherst Kosten für Sehhilfen, Zahnersatz und Auslandsreisen, Naturheilverfahren und Vorsorge. Dies ist der günstigere Weg, bedeutet aber, dass Du weiterhin dem Budget unterliegst. Damit bestehen die üblichen Einschränkungen in der Behandlung beim Arzt (ok, die Vorsorge wird einfacher) und bei den Verschreibungen. Du bleibst "Chipkartenpatient" im Sachleistungsprinzip.

b) Der Systemwechsel auf die Kostenerstattung.

Damit hat der Arzt mehr Behandlungsfreiheit und Du bist auch nicht mehr an Generika u.ä. gebunden. Solltest Du den 182 abschließen, erstattet die Arag die Restkosten auf 100% - wenn die GKV nicht vorleistet (weil reine Privatbehandlung) auf 60%. Du wirst damit zum Privatpatienten. Die Sache ist aber teurer als Deine bisherige Lösung.

Da die Kostenerstattungstarife im Zahnbereich nicht so leistungsstark sind, wie gute GKV-Zusatzversicherungen, empfiehlt es sich, dort keine Kostenerstattung zu wählen. Im stationären Bereich ist die Kostenerstattung ohnehin tabu, weil es dort m.W. keine Restkostenversicherung gibt.

Meine Empfehlung: Sollte die Entscheidung pro Kostenerstattung fallen, dann wähle (nur) ambulante ärztliche Versorgung, ärztlich veranlasste Leistungen (diese beschränkt auf Arznei / Verbandsmittel und Heilmittel (hilfsmittel erstattet der 182 nicht, außerdem ist Kostenerstattung dabei unnötig). Dazu den 182 der Arag als Restkostentarif.

Behalte den BKKS für stationär und wechsle unter Anrechnung der Rückstellungen auf den ZG und Prophy.

Der Barmenia-Tarif (AK) für die Restkostenversicherung ist nicht empfehlenswert, weil er ungedeckelte 10% SB (20% Psychotherapie) vorsieht. Damit kann der SB bis zu € 5.000 p.a. betragen.

Denke auch daran, dass die Krankenkasse Ahnung von der Handhabung des Kostenerstattungsprinzips haben muss. Ggfs. empfiehlt sich ein Wechsel zur TK, wobei dann der BKKS auf den Normaltarif umgestellt werden müsste.

Prüfe vorher, ob der BKKN dann weiter Bestand haben kann / soll. Der 182 erstattet zur Heilpraktiker, aber halt nur zu 60%, wenn die GKV nicht vorleistet.

Solltest Du ohnehin später in die PKV wechseln wollen, prüfe auch, ob ein Optionstarif für Dich Sinn macht.


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