Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich? (Private Krankenversicherungen)
Das Arag-Angebot, besonders der Tarif 182, ist sehr gut. Im Zahnbereich dürften die Lücken der Zarife 184-185 (SB immer 30%) höher sein als bei der DKV, da der AM9 im Zahnbereich immer mindestens 50% plus GKV-Leistung erbringt - das können mehr als 70% sein, müssen es aber nicht sein. Außerdem gibt es nur bei der Arag eine Zahnstaffel.
Wenn Sie allerdings den Zahnbereich aus der Kostenerstattung rauslassen, spricht nichts gegen das Arag-Angebot. Darauf haben Sie keinen Anspruch, denn der Gesetzgeber sieht nur eine Einschränkung auf den gesamten nicht-stationären Bereich vor, da Kostenerstattung im stationären Bereich wegen der Höhe der Rechnungen Unsinn ist. Doch viele GKVen erlauben eine sehr genaue Aufteilung nach Leistungsbereichen durch ihre Satzung.
Zu beachten ist aber immer nur, dass die GKV pauschalierte Erstattungen pro Quartal auf mehrere Rechnung aufteilt, sonst fehlt die Vorleistung und Sie haben je nach Tarif sehr hohe Selbstbeteiligungen. Am besten kann man dies abwenden, indem man bei den Ärzten und v.a. bei den Kliniken (Poliklinikpauschale) auf Quartalsrechnungen besteht. Dann muss die GKV-Leistung nicht auf mehrere Rechnungen aufgeteilt werden. Und die entsprechenden Ärzte/Kliniken sollen sich da nicht so anstellen, bei Chipkartenbehandlung bekommen die das Geld erst am Ende des nächsten Quartals, d.h. bis zu 6 Monate später!
Auch kann durch die Praxisgebühr eine Nullvorleistung entstehen, das sollte vermieden werden, indem man sich Überweisungen ausstellen lässt. Diese sind dann nur der entsprechenden GKV bei der Kostenerstattungsabrechnung vorzulegen, dann wird nur einmal im Quartal die Praxisgebühr eingezogen und Nullvorerstattungen durch die GKV entfallen.
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yuser,
06.12.2009, 18:14
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Czauderna,
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- Re: Kostenerstattungsprinzip weil PKV (noch) nicht möglich? - Joachim Röhl, 06.12.2009, 22:12
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08.12.2009, 00:15
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