Re: Versicherungspflicht - Auswirkungen (Krankenkassenrecht)
Hier im Forum wurde einmal eine eindeutige Aussage einer GKV gepostet. Diese besagt, dass eine Versicherungspflicht nach § 5 (1) Nr.13 SGB 5 bei rückwirkender Aufhebung eines PKV-Vertrages oder bei Widerruf des Vertrages nach dessen Beginn ausscheidet.
Ob alle Kassen das genauso sehen oder ob die falsch ausgestellte und von daher möglicherweise von vornherein ungültige PKV-Police eine Rolle spielt, sei dahingestellt.