Re: Versicherungspflicht - Auswirkungen (Krankenkassenrecht)
Das sehe ich anders. Auch wer den PKV-Vertrag nach dessen Beginn widerruft, gilt als zuletzt privat versichert. Folge: Keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr.13 SGB 5 und keine nachzuzahlenden Beiträge.