Re: Übrigens... (Krankenkassenrecht)

Jack @, Freitag, 12.11.2004, 15:45 (vor 7315 Tagen) @ Tobi

Zitat aus einer Mail des Bundesverbandes der Ersatzkassen (VdaK und AEV) von heute:

"Die gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Krankenkassenwahlrecht vom 22.11.2001
( http://www.vdak-aev.de/download/kk_wahlrecht_221101.pdf )enthält zwar keine Aussagen zur Fristenberechnung bei Ausübung des Krankenkassenwahlrechts. Wir vertreten aber die Auffassung, dass über § 26 SGB X die entsprechenden
BGB-§§ anzuwenden sind.

Harald Janas
Referent in der
Abteilung Mitgliedschaftsrecht/Rechnungswesen"

Damit folgt zumindest der Erstzkassen-Bundesverband dem eindeutigen Text der § 186-193 BGB. Und das ist nach meiner Meinung die einzig zulässige Handhabung.


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