Re: Übrigens... (Krankenkassenrecht)
Zitat aus einer Mail des Bundesverbandes der Ersatzkassen (VdaK und AEV) von heute:
"Die gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Krankenkassenwahlrecht vom 22.11.2001
( http://www.vdak-aev.de/download/kk_wahlrecht_221101.pdf )enthält zwar keine Aussagen zur Fristenberechnung bei Ausübung des Krankenkassenwahlrechts. Wir vertreten aber die Auffassung, dass über § 26 SGB X die entsprechenden
BGB-§§ anzuwenden sind.
Harald Janas
Referent in der
Abteilung Mitgliedschaftsrecht/Rechnungswesen"
Damit folgt zumindest der Erstzkassen-Bundesverband dem eindeutigen Text der § 186-193 BGB. Und das ist nach meiner Meinung die einzig zulässige Handhabung.