Hallo Jack, du irrst Dich mit den Fristen (Krankenkassenrecht)

Trabbifahrer, Mittwoch, 10.11.2004, 09:05 (vor 7318 Tagen) @ Jack

Mann unterscheidet zwischen einer Beginnfrist und einer Verlaufsfrist. Die eine verlängert sich bis zum nächsten Werktag, wie du richtig recherchiert hast (übrigens sind Krankenkassen auch Behörden) die andere verlängert sich nicht.

Die Frist der Sonderkündigung gehört zu der Art Fristen, die sich nicht verlängern (da ich Beginn- und Verlaufsfrist immer verwechsele kann ich jetzt leider nicht exakt sagen, welche Sorte das ist). Tobi hat insofern recht.

Wass die enstprechende BKK eventuell falsch interpretiert ist der angemessene Postweg von 3 Tagen, da ja der Online-Beleg vorliegt ist hier der Nachweis gegeben, dass die Kasse das Schreiben vor Ablauf des Monats erhalten hat.

Als Fristen, die sich verlängern bis zum nächsten Werktag sind z.B. Widerspruchsfristen in Rechtsbehelfbelehrungen von Verwaltungsakten anzusehen (hier meist 4 Wochen plus Postlaufzeit, lt. Gesetz, ohne konkretes Enddatum).

Das Sonderkündigungsrecht ist sozusagen ein Termin, nämlich immer der letzte des Monats. Eine "Fristverlängerung" ist hier nicht möglich.

Lies bitte im Gemeinsamen Rundschreiben vom 01.01.1981 (zu§26 SGB X) nach, Abs. 4 ist für die Sonderkündigung anzuwenden.


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