Re: Hallo Jack, du irrst Dich mit den Fristen (Krankenkassenrecht)
aus o.G. Quelle:
. Fällt der 25. eines Monats nicht auf einen Arbeitstag, werden die Beiträge am letzten banküblichen Arbeitstag davor abgerechnet.
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in einem Paragraphen finden sich hier zwei verschieden definierte Fälligkeiten, das SGB ist nicht so homogen wie es scheint.
Wie gesagt wir müssen exakt zwischen "Frist" und "Termin" unterscheiden. Deine Pflegezitate sind "echte Fristen", welche sich tatsächlich verlängern. Hier kommt sogar bei der Frist, welche seitens der Krankenkasse gesetzt wird eine dreitägige "Postlaufzeit" dazu.
Das Fax ist unterwegs.