Re: Sonderkündigungrecht, Fristen, Ergänzung (Krankenkassenrecht)

Jack @, Dienstag, 09.11.2004, 15:19 (vor 7318 Tagen) @ Jack

Da im SGB-V keine Auslegungsregeln für Fristen genannt sind, müßten die im BGB genannten Auslegungsvorschriften nach §§ 186-193 gelten:
§ 186: Geltungsbereich: Für die in Gesetzen ... enthaltenen Frist- und Terminbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.
§ 193: Sonn- und Feiertag, Sonnabend. Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben ... und fällt ... der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag ..., so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Damit wäre der Eingang der Kündigung am 2.11.04 noch rechtzeitig. Das SGB ist ein Gesetz, die Kündigung eine Willenserklärung. Der 31.10. und der 1.11. sind Feiertage.

Schlussendlich bleibe ich also bei meiner Meinung.


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