Re: Sonderkündigungrecht, Fristen (Krankenkassenrecht)

Jack @, Montag, 08.11.2004, 23:22 (vor 7319 Tagen) @ Joachim

1.) SGB V: § 175 Ausübung des Wahlrechts, Absatz 4, Satz 5 lautet: "Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des auf das Inkrafttreten des der Beitragserhöhung folgenden Kalendermonats gekündigt werden."
Damit kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe, sondern auf den des Inkrafttretens (hier 1.9.2004) an. Die Kündigungsfrist endet am 31.10.2004 (vgl. aber Punkt 3 !).

2. Im o.g. § 175 lese ich nichts vom "Zugang der Kündigung bei der Krankenkasse". Ich wäre mir also nicht sicher, ob die Kündigung tatsächlich innerhalb der Kündigungsfrist bei der Kasse eingegangen sein muss, oder ob nur der Ausspruch der Kündigung, hier die Absendung, innerhalb der Kündigungsfrist liegen muß. Letzteres könnten Sie ja belegen.

3. Im SGB X wird in § 26 etwas über Fristen gesagt: http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb10/sgb10x026.htm
Danach gelten die §§ 187-193 des BGB. Und es steht, dass wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder gesetzlichen Feiertag fällt, dass dann die Frist am nächstfolgenden Werktag endet. Der 31.10. war ein Sonntag, der 1.11. in einigen Bundesländern gesetzlicher Feiertag. Wenn in dem Bundesland, das für den Kassensitz gilt, der 1.11. gesetzlicher Feiertag ist, wäre also der Zugang am 2.11. (dem ersten Werktag nach dem 31.10.) noch rechtzeitig, selbst wenn es auf den rechtzeitigen Zugang ankäme. Die BKK VDN sitzt in Schwerte. Schwerte liegt in Nordrhein-Westfalen. Dort ist der 1.11. gesetzlicher Feiertag.

4. Wenn Sie über die Post belegen können, dass der Brief am 29.10. dem Postfach entnommen wurde, wäre das in meinen Augen der Beweis für den Zugang des Briefes an diesem Tag. Dass die den vielleicht erst nach dem Wochenende öffnen und bearbeiten, kann Ihr Problem nicht sein.

5. Wenn es auf den Zugang der Kündigung ankommt und die Kündigung verfristet eingegangen wäre, würde ihr Sonderkündigungsrecht entfallen. Ein Ende der Mitgliedschaft zum 31.1.2005 wäre nicht möglich.

Zusammenfassung:
- Kommt es auf die Absendung oder den Eingang der Kündigung an ?
- Die rechtzeitige Absendung können Sie belegen.
- Die Abholung am 29.10.04 und damit den rechtzeitigen Zugang im Oktober können Sie belegen.
- Ein Zugang am 2.11.2004 wäre sogar noch rechtzeitig, da das der 1. Werktag nach dem 31.10.2004 ist. Der 1.11. ist am Kassensitz gesetzlicher Feiertag.

Ihre Mitgliedschaft endet am 31.12.2004 durch berechtigte und fritgerechte Sonderkündigung.

Das ist meine persönliche fundierte Meinung in einem öffentlichen Meinungsforum, keine Rechtsberatung. http://www.kassenfusion.de

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