Re: Hallo Jack, du irrst Dich mit den Fristen (Krankenkassenrecht)

Jack @, Mittwoch, 10.11.2004, 17:11 (vor 7317 Tagen) @ Trabbifahrer

Gilt § 193 BGB auch im Sozialrecht ? Das ist doch die Frage.

Vielen Dank für Ihren Quellenhinweis. Leider finde ich die entsprechende Stelle nicht im Internet. Wäre für ein Fax an 02173-994940 dankbar.

Immerhin habe ich zwei Fundstellen, dass der § 193 BGB auch im Bereich des SGB gilt:

"Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, tritt die Leistungsgewährung ab Beginn des Antragsmonats ein. Die Fristenberechnung erfolgt nach den Vorschriften des § 26 SGB X i. V. mit §§ 187-193 BGB." steht im Beispiel 2 zu § 33 SGB-XIunter
http://www.mbo-bkk.de/svlexbkk/svlexikon.html?char=P&id=663

"Ist der Beitrag an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällig, so ist er am nächstfolgenden Werktag zu entrichten (§ 193 BGB)." im vorletzten Absatz zu § 23 SGB IV unter
http://www.mbo-bkk.de/svlexbkk/svlexikon.html?of=1&id=318

Damit sind wir der Frage nähergekommen, ob § 193 BGB in Verbindung mit § 26 SGB-X auch im Bereich der übrigen Bücher des SGB gelten. Aus rechtssystematischen Gründen kann nich nicht annehmen, dass für Fristen innerhalb des SGB unterschiedliche Regeln gelten: für die Antragstellung im SGB-XI ja, für Willenserklärung im SGB-V nein ? Das kann nicht sein !

Alles weitere nach Empfang Ihres Faxes. Vielen Dank !


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum