Sonderkündigungrecht (Krankenkassenrecht)

Joachim @, Samstag, 06.11.2004, 13:25 (vor 7321 Tagen)

Hallo,

habe mehrere Beiträge in den Foren studiert, aber dennoch mehrere Fragen zu nachfolgendem Sachverhalt:

Der Beitragssatz der BKK VDN wurde mit Wirkung vom 1. September 2004 erhöht. Ich bin freiwilliges Mitglied. Der Erhöhung wurde vom Verwaltungsrat am 13. August 2004 zugestimmt.
Die 18-Monate meiner Mitgliedschaft sind noch nicht rum. Ich habe mein Sonderkündigungsrecht zum 31.12.2004 ausgeübt per Einschreiben Einwurf am 28. Oktober 2004.

Die Krankenkasse widerspricht meiner Kündigung in Ihrem Schreiben vom 5.11.2004 und verweist auf mein Schreiben vom 2.11.2004 (wahrscheinlich der Eingang bei der Krankenkasse) und deutet die Kündigung zum 31.1.2006!! um.

Begründung:
Das Sonderkündigungsrecht kann nur für den Zeitraum der Bekanntgabe der Beitragserhöhung bis zum darauffolgenden Monat in Anspruch genommen werden.

Wie sehen meine Möglichkeiten aus:

Kann ich über die Post nachweisen lassen, daß wann der Einwurf bei der BKK erfolgte? Würde dieser dann zählen? Zählt eventuell auch der Einlieferungsbeleg vom 28.11.2004?

Da ich schon in Erfahrung gebracht habe, daß der Eingang bei der KK zählt, ist die Frage, ob mein Sonderkündigungsrecht trotzdem zählt, sich aber um 1 Monat nach hinten verschiebt, sprich in diesem Fall der 31.1.2005 (damit könnte ich ja noch leben).

Wie soll ich weiter vorgehen? Gibt es bestimmte Fristen für den Widerspruch?

Danke für die Antworten.

Gruß

Joachim


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