Re: Sonderkündigungrecht, Fristen (Krankenkassenrecht)

Trabbifahrer, Dienstag, 09.11.2004, 09:01 (vor 7319 Tagen) @ Tobi

der Eingang bei der Krankenkasse ist maßgebend.

Ein guter alter "Trick". Briefe, die am 29. oder 30. oder 31. des Monats eingehen, werden mit Eingangsstempel des Folgemaonats versehen. (hat die hier zuständige AOK zu Beginn des Krankenkassenwechsels 1996 etc. allzu gern gemacht, kenne auch Ersatzkassen die so verfuhren).

Die Rechtsprechung geht sogar noch weiter und sagt:

Am letzten Tag des Monats zu den Geschäftszeiten ist ausreichend. Soll heißen: Schließt das Büro am löetzten Arbeitstag des Monats 12 Uhr mittags, ist die Kündigung, die Du 13 Uhr in den Briefkasten steckst verfristet.

Aber: Du hast den Abholbeleg von Deiner online-Recherche. Ausdrucken und streiten, die Erefolgsaussichten sind m.E. dann recht hoch!


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