Re: Problem: Vorvertragliche Anzeigepflicht - Allergie (Private Krankenversicherungen)

Charlie Brown, Samstag, 13.03.2010, 15:15 (vor 5369 Tagen) @ Lord


Für die BU o.ä. würde § 21 Abs. 3 VVG gelten. Für die Krankenversicherung gilt jedoch § 194 (1) VVG als Sonderregelung (lex specialis).

Aufgrund dem unter § 194 (1) beschriebenen Bezug auf § 21 (3) gilt die dortige Fristberechnung "5 Jahre nach Vertragsschluss". Der Vertragsschluß ist der formelle Versicherungsbeginn, also die Annahmeerklärung des Versicherers.


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