Re: Welcher Beitrag (Private Krankenversicherungen)

Thomas, Samstag, 07.04.2007, 18:59 (vor 6441 Tagen) @ senior

Das war jetzt gelinde gesagt Unsinn aufgrund von Verkürzungen, was unsere "einkaufssüchtige" GKV-Angestellte da schrieb.

1. Es gibt einen Pflicht zur Versicherung. Diese muss in der GKV oder in der PKV erfolgen. Diese hat nichts mit der GKV-Versicherungspflicht zu tun!

2. Die Pflicht zur Versicherung gilt für alle, die der GKV zuzuordnen sind = Angestellte/Arbeiter, und alle anderen, die vor dem Verlust der KV in der GKV waren, ab 1.4.2007.

3. Die Pflicht zur Versicherung gilt in der PKV für alle, die der PKV zuzuordnen sind = Freiberufler/Beamte, und alle anderen, die vor dem Verlust der KV in der PKV waren, ab 1.7.2007.

4. Es gibt in der GKV versicherungspflichtige, das sind alle Angestellte und Arbeiter, die unter der Pflichtgrenze verdienen oder unter 3 Jahren drüber.

5. Es gibt den Rest, der GKV-versicherungsfrei ist und nach Verlassen der GKV in die PKV wechseln muss, damit die Pflicht zur KV erfüllt ist:
Das sind:
Selbständige/Freiberufler
Beamte
Angestellte/Arbeiter, die vor dem 2.2.07 in der PKV waren oder nach dem 2.2.07 drei volle Kalenderjahre über der Pflichtgrenze verdient haben.

6. Die unter 5. genannte Gruppe hat bis auf die Beamten (durch PKV-Kontrahierungszwang), noch keine frei Wahl, die Pflicht zur Versicherung in der PKV ohne Gesundheitsprüfung alternativ zur GKV zu wählen, da der PKV-Basistarif erst ab 1.1.2009 in Kraft tritt, außer diese waren schon einmal in einer PKV und sind dort rausgeflogen - dann kommen Sie ab 1.7.2007 in den PKV-Standardtarif.

Was heißt das alles für die Beitragsberechnung in der GKV?

1. Für Personen die GKV-versicherungspflichtig sind, zählt nur der Tatbestand, der die Plicht auslöst, bei der Beitragsberechnung. Mieteinnahmen sind z.B. für diese Personen nicht beitragsrelevant.
Hinweis: Dies wäre in einer Bürgerversicherung verfassungswidrig, da diese Gruppe gegenüber den Selbständigen/Freiberuflern und Beamten hier bevorzugt wird, allerdings können Selbständige/Freiberufler und Beamte ihre Pflicht zur KV in der PKV erfüllen.

2. Angestellte und Arbeiter, die GKV-versicherungsfrei sind, zahlen eh den Höchstbeitrag, deshalb fragt keiner mehr nach.

3. Selbständige/Freiberufler/Beamte, die zwar jetzt KV-pflichtig, aber immer noch nicht GKV-pflichtig sind, zahlen rein nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihre Beiträge. Diejenigen, die über 3500 Euro verdienen, zahlen eh den Höchstbeitrag, hier ist ein weiteres Einkommen irrelevant.

Wie gesagt, es gibt eine Ungleichbehandlung zwischen GKV-Pflichtversicherten und freiwillig in der GKV Versicherten, die damit ihre KV-Pflicht erfüllen wollen und gleichzeitig aus Arbeitseinkommen unter 3500 Euro verdienen.
So gibt es natürlich Fälle, dass ein Großgrundbesitzer mit immensen Mieteinnahmen auf einem Halbtagsjob 1500 Euro brutto verdient und dann nur den Arbeitnehmeranteil von 120 Euro in die GKV einzahlt, ein Selbständiger mit denselben Betriebseinkünften und Kapitalerträgen 500 Euro im Monat.
Da aber ab 1.1.2009 der Basistarif in der PKV für diese Klientel eingeführt wird, kann man gegen diese Ungleichbehandlung juristisch wohl nichts machen, zudem die GKV-Versicherungspflicht von vielen Angestellten sicherlich z.B. im Vergleich zu den Beamten auch als Ungleichbehandlung angesehen wird.


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