Re: Wann MUSS man zurück in die GKV? (Private Krankenversicherungen)
Es gibt keine Befreiungsanträge außer in ganz wenigen Situationen, aber sicherlich in keiner, in der Sie sich befinden. Befreiungsgründe sind z.B. Teilzeit während Erziehungszeiten und ein Steigen der BBG bei stabilem Einkommen. Also vergessen Sie das Thema "Befreiung". Wenn man sich sonst befreien lassen könnte, würde das ja jeder besser verdienende Angestellter machen und GKV wäre schon längst zusammengebrochen.
Wenden wir uns einmal Ihrem Fall, in dem definitiv NIE eine Befreiung relevant ist, zu. Bitte wenden Sie sich von dem Thema "Befreiung" ab und wenden Sie sich dem Thema "Versicherungspflicht" versus "Versicherungsfreiheit" zu. Als Geschäftsfüher wie auch als Freiberufler, Selbständiger und Beamter sind Sie versicherungsfrei und dürfen, außer Sie waren vorher in der GKV, mit Beginn dieses Berufsstandes NIE in die GKV und werden ab 1.4. sogar per Gesetz gezwungen, in die PKV zu gehen. Hier besteht also eine Pflicht zur Versicherung in der PKV - nicht zu verwechseln mit der GKV-Versicherungspflicht.
Als Angestellter unter der Versicherungspflichtgrenze (die gilt für Sie, da Sie 2002 alles waren, nur kein Angestellter, deshalb sind Sie kein "Altfall") sind Sie versicherungspflichtig, egal, ob Sie z.B. noch eine Million Kapitalgewinn im Jahr haben. Wir haben ein ständisches Versicherungswesen. Dies kommt noch aus dem Kaiserreich und ist am mittelalterlichen Zunftwesen ausgerichtet. D.h. "armer" Arbeiter oder "armer" Angestellter muss aufgrund seines Standes in die GKV, der Rest muss in die PKV. Seit 2.2. sind Sie sogar als "reicher" Angestellter die ersten drei vollen Kalenderjahre GKV-pflichtig.
Deshalb geht es bei Ihrer Einordnung darum, welchem Berufsstand Sie angehören. Wenn Sie als Angestellter einen Arbeitsvertrag mit 20 Stunden oder mehr in der Woche haben, dann sind Sie primär Angestellter und damit verdonnert, in die GKV zu gehen. Übrigens werden hierbei Ihre Einkünfte aus Kapital nicht zur Beitragsberechnung herangezogen, was sehr bizarr ist! Schließen Sie aber einen Angestelltenvertrag mit maximal 50%, besser 49,9% der tariflich vereinbarten Wochenarbeitszeit ab, dann sind Sie primär Geschäftsführer und werden damit nicht in der GKV pflichtig. Die RV- und AV-Pflicht auf das Angestelltengehalt bleibt aber immer erhalten. Sinn der Sache ist, dass man nicht doppelt krankenversichert ist, während sich ja eine gesetzliche Rente z.B. mit einer Altersvorsorge aus Kapitaleinkünften oder z.B. bei Beamten mit Pensionen kombinieren lassen.
Wenn man z.B. 50% Angestellter und 50% Beamter ist, regelt dies der Arbeitgeber und man ist KV-frei. Da Sie aber keine zwei Arbeitgeber im klassischen Sinne haben als Geschäftsfüher und dort wohl auch keine festen Arbeitszeiten, gibt es ein sogenanntes Feststellungsverfahren einer GKV, die dann feststellt, ob Ihrer Geschäftsfühertätigkeit mehr als 50% der Arbeitszeit einnimmt. Im Standardfall geht man davon aus, dass man mit über 50% der Einkünfte auch mehr als 50% verdient, außer Sie arbeiten über 20 Wochenstunden als Angestellter. Abweichend wird hier nur bei privatversicherten Studenten verfahren: Da das Studium mindestens 50% der Zeit beansprucht, ist man während des Studiums als PKV-Student bei bis zu 20 Wochenstunden GKV-versicherungsfrei.
Hier gibt es immer viel Interpretationsspielraum und viel Diskussionen, je nachdem, ob eine GKV Sie will und Sie nicht rein wollen oder umgekehrt Sie in die GKV wollen, aber die GKV Sie nicht will. Auch die RV schaltet sich hier gern ein.
Zu Ihrer Familie: In der GKV gibt es eine kostenlose Familienversicherung für Personen mit Einkünften (hier zählt auch Kapital!) unter 350 Euro im Monat oder max. mit einem 400-Euro-Job, die allerdings nicht in Anspruch genommen werden muss. Ich nehme einmal an, dass Sie mit dieser Job-Konstruktion sogar eine GKV-Versicherungspflicht erreichen wollen? Oder waren Sie nur Pro-Forma-Geschäftsfüher oder einer, der nun nicht mehr genug Einkünfte hat, um davon zu leben? Na ja, geht uns ja nichts an.
Sollten Sie bzw. Ihre Familie also nicht in die GKV wollen, können Sie bei einer Einstufung als pflichtig Ihre Frau (mit Einkünften von max. 350 bzw. 400 Euro im Monat) und die Kinder in der PKV lassen, sogar Sie könnten doppelt versichert bleiben - Sie dürfen nur nicht doppelt abrechnen, da Sie sich bereichern würden. Je nach PKV können Sie auch die GKV teilweise mitnutzen. So gibt es PKVs mit Modultarifen (ambulant, stationär, Zahn sind getrennte Tarife). Da könnten Ihre Familie ambulant und beim Zahnarzt in der PKV bleiben, stationär gehen Sie in die GKV bzgl. Fallpauschalen (hier ist die Leistung identisch) und kombinieren damit eine stationäre private Zusatzversicherung (Chefarzt, 1- oder 2-Bettzimmer). Auch gibt es sogenannte ambulante Restkostenerstattungstarife in der PKV für die GKV im Kostenerstattungsverfahren, so dass Sie ambulant Privatpatient bleiben; damit wäre die GKV voll genutzt. Ferner dürfen ab 1.4.2007 dies auch die GKVen anbieten, was z.B. die TK, DAK und Barmer angekündigt haben zu erwägen - dies wird sich in 14 Tagen zeigen.
Also der Versicherungsschutz wird durch einen Eintritt in die GKV nicht schlechter und ab 4 versicherten Personen sogar mit Topzusatzversicherungen nicht teurer - außer man hatte bisher Tarife mit hohen Selbstbehalten - da dies in der GKV so nicht klappt, trotz der Werbung mit diesen Wahltarifen ab 1.4.
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Georg,
17.03.2007, 01:25
- Re: Wann MUSS man zurück in die GKV? -
Thomas,
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Walter,
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- Re: Wann MUSS man zurück in die GKV? - Thomas, 19.03.2007, 00:00
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19.03.2007, 19:46
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Thomas,
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Walter,
29.03.2007, 05:51
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senior,
07.04.2007, 12:50
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Shoppingqueen,
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Thomas,
07.04.2007, 18:59
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senior,
07.04.2007, 22:33
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Thomas,
08.04.2007, 03:07
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- Vielen Dank THOMAS - senior, 08.04.2007, 10:42
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07.04.2007, 13:20
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Walter,
24.11.2007, 11:06
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25.11.2007, 03:27
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