Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht (Private Krankenversicherungen)

SGB Vler, Dienstag, 07.05.2013, 07:39 (vor 4222 Tagen) @ GKVler

Nach §5 Abs.1 Nr.13 SGB V sind Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall versicherungspflichtig in der GKV.

Wenn das private KV-Unternehmen den Vertrag rückwirkend "aufhebt" bestand faktisch nie eine Mitgliedschaft in der PKV.

Bestand vor dem nunmehr aufgehobenen Vertrag in der PKV eine Mitgliedschaft in der gKV (z.B. freiwillig versichert) ist für die Durchführung der Mitgleidschaft nach o.g. § diese gesetzliche Kasse zuständig.

Es ist richtig, dass die Kündigung (der freiwilligen Mitgleidschaft) bei dieser Kasse wirksam war, die Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Kasse ist somit rechtsgültig beendet. Aber:

Faktisch ist derjenige nun durch die Aufhebung eine Person ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Somit ist zu prüfen welchem Zweig (gKV oder PKV) derjenige zuzuordnen ist. Da kommt es auf die "letzte" Art der Versicherung an. Zeiten in der PKV sind durch die Aufhebung keine vorhanden, vielmehr bestand zuletzt eine Mitgliedschaft in der gKV (in diesem Beispielfall freiwillig versichert). Somit tritt Versicherungspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.13 SGB V ein... § 193 VVG ("Versicherungspflicht" in der PKV) ist hier nicht relevant, da dieser nur greift, wenn KEINE Versicherungspflicht in der gKV oder sonst eine Absicherung (z.B. Heilfürsorge,etc.) besteht.

Die Aussagen der AOK und der Knappschaft sind völlig richtig und durch die letzte gesetzliche Kasse hat eine Aufnahme zu erfolgen.


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