Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht (Private Krankenversicherungen)

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Sonntag, 05.02.2012, 18:11 (vor 4675 Tagen) @ GKVler

ANFECHTUNG nach §21 VVG -> der Vertrag wird ab Beginn aufgehoben und der Versicherte hat keine Anschlussversicherung.

KÜNDIGUNG nach §19 VVG -> der Vertrag wird zum nächsten Monat gekündigt, hat somit bestanden, der Versicherte hat eine Anschlussversicherung.

PS: unsere Kollegen von SGB V können sicher noch bessere Rechtsquellen zur Wirksamkeit einer Kündigung nach SGB V §175 Punkt (4) beisteuern, vielleicht auch ein bischen aus dem Nähkästchen plaudern, um die gebrachten Vorwürfe zu entkräften?


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