Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht (Private Krankenversicherungen)

Bodi, Sonntag, 23.05.2010, 19:21 (vor 5301 Tagen) @ PKVler

Einmal PKV, immer PKV gilt auch grundsätzlich bzw. solange, bis eine neue Versichrungspflicht in der GKV entsteht.

Eine wirksame komplette Anfechtung des PKV-Vertrags bedeutet, dass dieser von vornherein unwirksam ist. Sofern davor GKV-versichert, greift die Versicherungspflicht nach 5(1) Nr. 13 SGB V. Mit der unangenehmen Folge, dass die GKV Nachforderungen stellen kann.

Anders wäre es z.B., wenn der Versicherungsnehmer den PKV-Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist widerruft. Bis zum Widerruf ist der Vertrag schwebend wirksam. Folge: Trotz Widerruf und GKV-Vorversicherung ist weiterhin die PKV zuständig, da der PKV-Vertrag zunächst wirksam zustande kam.

Zu prüfen ist, ob die PKV den Vertrag tatsächlich wirksam anfechten kann (nicht jede Falschangabe berechtigt dazu) und ob eine Haftung des Maklers in Betracht kommt.
Spätestens seit Mai 2007 müssen Makler die Beratung dokumentieren. Dies soll die Durchsetzung von Schadenersatzforderungen erleichtern.


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