Re: Verletzung vorvertragliche Anzeigepflicht (Private Krankenversicherungen)

GKVler, Sonntag, 05.02.2012, 19:13 (vor 4675 Tagen) @ Joachim Röhl

Hallo

welche Vorwürfe????

zur Rechtslage:
$ 191 SGB V - Ende der freiwilligen Mitgliedschaft
-Die freiwillige Mitgliedschaft endet...mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4).....

§ 175 Abs. 4 SGB V - Ausübung des Wahlrechts
....Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist.....

Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkasse zum Krankenkassenwahlrecht

S. 29-30

....kündigt ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft zu Gunsten eines anderweitigen
Krankenversicherungsschutzes (z. B. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen), tritt an die Stelle der Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse der Nachweis über das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall (§ 175 Absatz 4 Satz 4 SGB V)....

daraus lässt sich schließen, dass die Kündigung wirksam wird, sobald eine Versicherungsbescheinigung der privaten Krankenversicherung vorgelegt wird.

tja, und ich sehe ehrlich gesagt keine Rechtsgrundlage für eine Rückkehr in die GKV, nur weil jemand (ob jetzt vorsätzlich oder fahrlässig) falsche Angaben zu Vorerkrankungen macht und die gewählte PKV den Versicherungsvertrag aufhebt.

Meiner Meinung nach wäre dann der Standarttarif fällig, den abzuschließen jede PKV verpflichtet bist. Ob es zu diesem Thema bereits höchstrichterliche Rechtssprechung gibt, weiß ich nicht.

Gruß GKVler


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