Re: Wechsel unter schweten Bedingungen (Gesetzliche Krankenkassen)

Czauderna, Mittwoch, 16.09.2009, 16:54 (vor 5548 Tagen) @ general1983

Hallo,

ich hätte da etwas :

Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat.

hilft das weiter ??

Gruß

Czauderna


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum