Re: Wechsel unter schwerten Bedingungen (Gesetzliche Krankenkassen)

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Mittwoch, 16.09.2009, 10:00 (vor 5548 Tagen) @ Interessierter

Weil im SGB V §9 steht, daß die von Dir gewünschte spätere freiwillige Mitgliedschaft nur dann möglich ist, falls "in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate
versichert waren.." Die Regelung ist sogar so hart, daß selbst zeitgleich abgeschlossene Wahltarife, die ja eigentlich eine dreijährige Zwangsbindung auslösen, bei einer unterjährigen Pflichtmitgliedschaft ebenso mit aufgelöst werden!


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