Re: Krankengeldzahlung (Gesetzliche Krankenkassen)

Erwin Reimann, Donnerstag, 08.05.2008, 08:18 (vor 6045 Tagen) @ Schorsch

Ich muss Schorsch zustimmen. Zwar ist die Obliegenheit zur Weitergabe der AU-Bescheinigungen mit Einführung des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom Versicherten auf den Arzt übergegangen, dennoch werden die AU-Bescheinigungen nach wie vor an die Versicherten ausgegeben.
Birgit hatte hier ja bereits geschrieben, dass sie die Meldung verspätet abgeschickt hat. Also liegt das Verschulden bei ihr, auch wenn es für sie natürlich ärgerlich ist, das sie den finanziellen Schaden trägt.
Das Bundessozialgericht führt z.B. in einem Urteil aus, dass es sich bei der Meldung der AU um eine Obliegenheit des Versicherten handelt.Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechzeitigen Meldung sind deshalb grundsätzlich von ihm zu tragen. Das BSG geht also nicht von einer Verpflichtung des Arztes aus und schützt somit nicht das Recht des Versicherten. Weiter ist ausgeführt, dass die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Leistungsvoraussetzungen im übrigen zweifelsfrei gegeben waren und dem Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung zur Last gelegt werden konnte (z.B. Verlust der AU-Bescheinigung auf dem Postweg oder Unterbleiben der Meldung, weil der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen von dessen AU keine Kenntnis hatte).
Die Ausschlussregelgung über das Ruhen des Krankengeldanspruchs bei verspäteter Meldung soll die Krankenkasse davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Anspruchs auf Krankengeld im nachhinein aufklären zu müssen, und ihr die Möglichkeit erhalten, die AU zeitnah durch den MDK überprüfen zu lassen, um Leistungsmißbräuchen entgegenzuwirken und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können.
Das die AOK die Rechtsvorschriften korrekt anwendet ist doch verständlich, denn schließlich geht es bei der Leistungsgewährung um die Beiträge aller Versicherten, und das finde ich als gesetzliches Mitglied auch gut so.
Mal abgesehen davon, dass wir nicht wissen, ob die AOK einen Bescheid erlassen hat, gegen den vielleicht Widerspruch eingelegt wurde oder werden könnte - und die AOK hier im Einzelfall vielleicht anders entschieden hätte.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum