Re: Krankengeldzahlung (Gesetzliche Krankenkassen)

Hannes, Montag, 28.04.2008, 14:26 (vor 6058 Tagen) @ Blackperl

Hallo Blackperl,
wieso sollte die AOK vorm Sozialgericht damit nicht durchkommen? Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist im SGB V nun mal eindeutig geregelt. Es genügt unter Umständen auch die mündliche Meldung (ach ja, Birgit telefoniert ja nicht gerne). Sie müsste erstmal nachweisen, dass sie aufgrund der psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in einen Briefumschlag zu stecken und an die AOK zu schicken. Aber hier geht´s ja scheinbar nicht um eine Überschreiten der Frist von ein paar Tagen. Vielleicht würde die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch noch zu Hause rumliegen, wenn es nicht zu einer Überzahlung durch den Arbeitgeber gekommen wäre. Und wenn man vom Arzt die Bescheinigung erhält, oft mit den Worten:"Der kleine Teil ist für ihren Arbeitgeber, der große für die Krankenkasse", sollte vielleicht auch überlegt werden, was man damit macht, psychische Erkankung hin oder her. Gilt nun mal für alle Versicherten der GKV.


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