Re: Selbständig und angestellt - GKV Zwangsversicherung??? (Private Krankenversicherungen)

RHW, Dienstag, 18.05.2010, 20:58 (vor 5305 Tagen) @ Pit

Hallo,
ich vermute mal, dass die neué Tätigkeit weniger als 38 Stunden/Woche umfasst. :-)
Wenn die zusätzliche Tätigkeit auf Honorabasis bei einem Auftraggeber ausgeübt wird, fallen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an (nur die Beiträge, die jetzt schon aus der aktuellen Beschäftigung gezahlt werden).
AUSNAHME: Wenn eine Rente oder rentenähnliche Einnahmen bezogen werden, ist das Einkommen aus der Honorartätigkeit beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung (zusammen ca. 17%).

Unabhängig von der Krankenversicherung besteht in der neuen Tätigkeit Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger.
Quelle: Nr. 9: http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__2.html

Ob die Tätigkeit als Selbstständiger (mit o.g. Regelungen) oder als Beschäftiger/Arbeitnehmer (z.B. Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb) ausgeübt wird, entscheidet zunächst der Arbeitgeber/Auftraggeber. Ggf. wird diese Entscheidung von der Krankenkasse bzw. der Rentenversicherung überprüft.
Gruß
RHW


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