Anwartschaft für das Kind + offene Rechnungen (Private Krankenversicherungen)

Steinbock @, Donnerstag, 20.02.2014, 00:41 (vor 3928 Tagen) @ derKVProfi

Sehr geehrter Herr Nicht-KVProfi,

Sehr geehrter Steinbock, Sie müllen hier das Forum zu!

Da kann man unterschiedlicher Auffassung sein, denn Sie scheinen die Absicherung im öffentlichen Dienst nicht beurteilen zu können und somit sind Sie derjenige, der dieses Forum mit fehlerhaften Informationen zumüllt.

Sehr geehrter Herr KVProfi,

Festzuhalten bleibt zweitens, dass man - allgemein gesprochen - eine Anwartschaft auf eine private Krankenversicherung abschließen kann.


Nein, man kann die Kindernachversicherung wahr nehmen und dann die PKV auf Anwartschatft stellen. Eine Anwartschaft ab beginn ist nur in besimmten Fällen zulässig! Huier nicht. Geht nur über die Kindernachversicherung! Und selbst da werden Sie wahrscheinlich einen Tanz mit der PKV erleben!


Falsch - eine Anwartschaftsversicherung für Kinder ist bei Beamten ab dem 1. Lebenstag möglich.


Steht da - KNV "wahr nehmen" und dann auf Anwartschaft stellen!

No - dies ist nicht erforderlich, auch eine direkte Anwartschaftsversicherung ohne Gesundheitfragen ist möglich.

Sollte wie in diesem Fall das Kind über die GKV pflichtversichert sein, gibt es folgende Möglichkeiten:


Pflichtversichert? Ein gerade geborenes Kind? Sie meinen Familienversicherung?!

1. Anwartschaftsversicherung mit Aktiv-Tarif für privatärztliche Versorgung im Krankenhaus zu dem entsprechenden Beihilfetarif.

2. Anwartschaftsversicherung ohne weitere Tarife.

3. ergänzend zu der GKV eine Absicherung über Beihilfetarife mit 20% Restkostenabsicherung. (Ausnahme Hessen + Bremen).


Und wann habe ich jemals etwas anderes behauptet? Natürlich gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten. Das ist aber immer eine Rechtsberatung!

Und was soll uns dies jetzt besagen ?

Wenn Sie nicht dazu berechtigt sind, Fragen zu beantworten, dann lassen Sie es einfach sein.

Wieso verweisen Sie hier immer auf eine Rechtsberatung ????
Lt. dem Text von der Fragenden kann man dies nicht ableiten.

Aus ihren Texten entnehme ich allerdings als Hintergrund Werbung für die Auswahl eines Versicherungsberaters vermutlich hinsichtlich ihrer Person.


Steinbock!

Rechtsberatung:

RDG
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Rechtsberatung darf wer? Rechtsanwälte und bei Versicherungen? Versicherungsberater!

Völliger Blödsinn - Eine Rechtsberatung in einem Forum würde nur dann stattfinden, wenn die vollständigen Adressdaten eines Fragenden hier bekannt wären.


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