Falschangabe bei PKV -> Wechsel in GKV möglich? (Private Krankenversicherungen)

GKVler, Montag, 06.02.2012, 23:00 (vor 4677 Tagen) @ Joachim Röhl

hier habe ich ausführlich begründet, dass die Kündigung wirksam wird, wenn eine Versicherungsbescheinigung der PKV vorgelegt wird. Dies dürfte i. d. R. unmittelbar nach Abschluss der Versicherung geschehen.

Wenn die PKV nun hingeht und den Vertrag (ggf. mehrere Jahre) rückwirkend aufhebt, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Kündigung.

hier findet sich, dass jeder den Anspruch hat, im Standarttarif versichert zu werden.

§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V lässt sich aber nur anwenden auf Personen, die keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. In diesem Fall trifft dies aber meines Erachtens nicht zu - die fraglichen Personen waren jahrelang privat krankenversichert. Der Vertrag wurde nur durch Verschulden (vorsätzliche oder fahrlässige Falschangaben bei Abschluss der Krankenversicherung) aufgehoben. Der Standarttarif steht ihnen jedoch offen - also handelt es sich hier lediglich um einen Tarifwechsel.

Gruß
GKVler


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