Krankenversicherung nach Studiumsende (Gesetzliche Krankenkassen)

Sindy mit S, Montag, 14.11.2011, 10:40 (vor 4760 Tagen) @ x-perte

nee nee, hier räumt man lediglich eine Möglichkeit ein, aber keine Pflicht

*kopfschüttel

eine Möglichkeit haben, heißt hier Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall HABEN und damit greift § 5 1 13 nicht da der nur greift für Leute die KEINEN anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall HABEN ... und er hat diesen Anspruch in der PKV


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