Krankenversicherung nach Studiumsende (Gesetzliche Krankenkassen)

x-perte @, Freitag, 11.11.2011, 17:50 (vor 4766 Tagen) @ Czauderna

Leider muss ich wieder an dieser Stelle sagen, Sie irren hier gewaltlich.

Lassen Sie uns mal den von Ihnen genannten § analysieren

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande
oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

Also es tut mir nun leid, Ihnen mitzuteilen, dass der Absatz 9 keine Versicherung nach 5/1/13 ausschließt sondern lediglich die PKV unter bestimmten Bedingung verpflichtet, den Versicherten wieder aufzunehmen.

Glauben Sie mir dies ruhig. Eine Weiterversicherung für den Fragesteller ist zu 100% in der GKV möglich. Meine jahrelange Erfahrung im GKV-Versicherungsbereich kann dies nur unterstreichen.


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