Krankenversicherung nach Studiumsende (Gesetzliche Krankenkassen)

Sindy mit S, Samstag, 12.11.2011, 11:16 (vor 4765 Tagen) @ x-perte

also Xperte liegt hier falsch, die Personen die unter Abs. 9 genannt sind haben einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nämlich den in ihrer letzten PKV (wie es im Abs. 9 ja extra verbindlich geregelt wurde) und damit kann keine Versicherungspflicht nach Abs. 1 Nr. 13 entstehen.


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