Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ? (Gesetzliche Krankenkassen)

Vers.-Berater Gamper, Fulda, Donnerstag, 13.04.2017, 15:41 (vor 2779 Tagen) @ derKVProfi

Sehr geehrter Herr Müller,

was schwadronieren Sie hier über unzulässige Rechtsdienstleistungen. Czauderna ist, soweit ich orientiert bin, ein ehemaliger Bezirksdirektor einer Krankenkasse, der (wenn überhaupt) Tipps und Empfehlungen im Sinne von § 675 Absatz 2 BGB gibt.

Lesen Sie mal den Heidelberger Kommentar von Kleine-Cosack zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Ihre Argumentation scheitert ja schon daran, da es sich gemäß § 2 RDG um "eine Tätigkeit in konkreten fremdem Anlegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert" handeln muss. Ich zitiere: "Die in Rede stehende Tätigkeit der Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung muss nach § 2 I bei der gebotenen restriktiven Auslegung eine - besondere, intensive bzw. substanzielle - Prüfung der Rechtslage im Sinn eines über schlichte Rechtsanwendung hinausgehenden Subsumtionsvorgangs zum Gegenstand hat(...) Die einfache Rechtsanwendung reicht angesichts der Erforderlichkeit substanzieller Rechtsprüfung bei § 2 I ebenfalls nicht zur Begründung einer Erlaubnispflicht." (Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Auflage, S. 83 ff.).

Sind Sie Herr Müller bzw. ist die VersSulting UG (haftungsbeschränkt) eigentlich registrierte Rentenberater?

Mit besten Grüßen

Robert Gamper
Versicherungsberater


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