Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ? (Gesetzliche Krankenkassen)
Hallo guenther74,
die bisherige Regelung finden Sie hier:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/240.html
die neue Regelung lautet:
"Zu Artikel 1 Nummern 16a bis 16c – neu (§§231, 240, 243 SGB V)
sowie
Artikel
1f (§
2 RSAV), Artikel 2 (§§
40, 46 KVLG)
und
Artikel
3
(Inkrafttreten)
(Beitragsbemessung Selbständige)
Nach Artikel 1 Nummer 16 werden die folgenden Nummern 16a bis 16c eingefügt:
‘16a.
Dem §
231 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Weist ein Mitglied, dessen Beiträge nach §
240 Absatz 4a Satz 6 festgesetzt wurden, inner-
halb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beitragspflichtige Einnahmen nach, die für den Kalendertag unterhalb eines Dreißigstels der Beitragsbemessungsgrenze lie-
gen, werden dem Mitglied die Beiträge durch die Krankenkasse erstattet, soweit sie auf Beträge
entfallen, die die beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne von §
240 überschritten haben.“
16b
.
§
240 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Voraussetzungen für eine Beitragsberechnung nach Satz 3 und 4 sind bis
zur endgültigen Beitragsfestsetzung gemäß Absatz 4a Satz 3 nachzuweisen.“
bb)
Der bisherige Satz 6 wird gestrichen.
b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a)
1
Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der
Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt; da-
bei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die
-
8
-
Stand: 18. November 2016
-
9
-
Ausfertigung folge
nden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz gilt entsprechend.
2
Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grund-
lage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt.
3
Die nach
den Sätzen 1 und 2
vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsäch-
lich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage
des jeweiligen Einkommensteuerbescheids endgültig festgesetzt.
4
Weist das Mitglied
seine tatsächliche
n Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitrags-
festsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der drei-
ßigste Teil der m
onatlichen Beitragsbemessungsgrenze.
5
Für die Bemessung der Bei-
träge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1 und 3 bis 4
entsprechend.
6
Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn aufgrund des zuletzt vorliegenden
Einkommensteuerbescheides
oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag bei-
tragspflichtige Einnahmen in Höhe des dreißigsten Teils der monatlichen Beitragsbemes-
sungsgrenze zugrunde gelegt werden.“
c)
Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 4b."
Welche Fragen sind noch konkret offen?
Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html). Mir lagen weder vollständige Unterlagen und Informationen vor, noch habe ich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt. Insofern ist meine Antwort hier auf Ihre Fragestellung als Rat bzw. eine Empfehlung gemäß § 675 Absatz 2 BGB zu werten (https://dejure.org/gesetze/BGB/675.html).
Mit besten Grüßen
Versicherungsberater
Robert Gamper
Wilhelmstraße 5
36037 Fulda
Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 Gewerbeordnung, Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Fulda, Heinrichstraße 8, 36037 Fulda, www.ihk-fulda.de
Vermittlerregister (vermittlerregister.info): D-YHT7-58YTW-36
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08.04.2017, 19:31
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