Berechnung unter Vorbehalt stehender GKV Beiträge ? (Gesetzliche Krankenkassen)

guenther74, Dienstag, 11.04.2017, 19:56 (vor 2781 Tagen) @ Czauderna

Hallo Czauderna,

nochmals vielen Dank für Deine Antworten.

Die EkSt-Bescheide wurden vom FA recht spät erstellt, weil einerseits der Steuerberater gut ausgelastet war und die Erklärung erst spät eingereicht hat und das FA auch viel zu tun hatte und die Bearbeitung mehrere Monate dauerte.

Für den beschriebenen Fall gilt, dass die EkSt-Bescheide immer innerhalb weniger Tage bei der GKV vorgelegt wurden.

Hier soll also tatsächlich ein Bescheid durch die GKV übersprungen werden.

Deren Begründung ist, dass der Gewinneinbruch im Jahr 2015 war und die Beiträge für diesen Zeitraum - auf Basis des Vorauszahlungsbescheides - niedriger und unter Vorbehalt angesetzt wurden.

Die Vorauszahlungsbescheide des FA werden aber - soweit ich weiß - immer auf Basis der belegbaren Zahlen aus der Vergangenheit erstellt.

Im beschriebenen Fall wusste der Selbständige, dass er 2014 weniger eingenommen hatte. Das FA konnte dies anhand der geringeren Umsatzsteuer-Voranmeldung und Auskünften des Selbständigen nachvollziehen und hat einen entsprechend niedrigeren VZ-Bescheid erlassen. Dieser sagt aber Mitte 2015 nichts über die möglichen Gewinne im Jahr 2015 aus.

Da die Erstellung und Bearbeitung der Steuerbescheide immer wieder sehr lange dauert wollte der Selbständige dem Bescheid für 2014 durch Einreichen des VZ-Bescheides vorgreifen und so die Beitragslast reduzieren. Zu diesem Zeitpunkt war nicht klar wie gut/schlecht 2015 laufen würde.

Wird jedoch - wie oben geschrieben - ein EkSt-Bescheid übersprungen und der Bescheid des Jahres 2015 mit deutlichen höheren Einnahmen herangezogen, dann freut sich die GKV.

Eine noch ungeklärte Frage ist:
Könnte der Selbständige den VZ-Bescheid rückwirkend zurückziehen?

BTW: Kann es sein, dass sich versch. GKVs komplett verschieden verhalten und entscheiden?


Gruss
Guenther


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