Nachforderungen der KK (Gesetzliche Krankenkassen)

Kitty, Dienstag, 17.08.2010, 20:19 (vor 5216 Tagen) @ L.A.H.

ad a) Zitat: Sie haben im Dezember 2007 eine Kapitalleistung der xx in Höhe von xx erhalten, Diese Zahlung ist 1.12.2008 für 10 Jahre beitragspflichtig. am 21.12.2007 haben wir Ihnen irrtümlich mitgeteilt, dass keine Beitäge zu entrichten sind. wir heben diesen Bescheid mit Wirkung ab 1.9.2010 auf. die neue beitragseinstufung ab 1.9.2010 fürgen wir als Anlage bei."

Der Bescheid wurde für die Zukunft aufgehoben. Das ist soweit korrekt. Für die Vergangenheit sind wegen der Kapitalleistung keine Beiträge gefordert worden, weil die Kasse das nicht mehr kann.

Du bist vorher nicht nach § 24 SGB X angehört worden?. Nun muss zwar in bestimmten Fällen keine Anhörung erfolgen, aber m.E. greift keiner der in § 24 Abs. 1 SGB X genannten Punkte. Ich habe aber nicht geschaut, ob es im SGB V eine spezialgesetzliche Regelung gibt, die die erforderliche Anhörung ausschließt.

Eine unterlassende Anhörung führt zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Sind dadurch Sachgründe nicht berücksichtigt worden, kann dies sogar zur materiellen Rechtswidrigkeit führen.

Dieser Verfahrensfehler (und nur Verfahrensfehler!)kann durch Nachholung der Anhörung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt werden. Wichtig hier: Ist die Anhörung unterblieben, und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung versäumt worden (Widerspruch), gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet (§ 41 Abs. 3 SGB X).

Nach § 42 Satz 2 SGB X hättest Du bei erforderlicher, aber unterlassener Anhörung sogar einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides.

Aber: Ein Widerspruch hat keine Aufschiebende Wirkung auf die (höhere) Beitragszahlung (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG). Den höheren Beitrag musst Du erstmal zahlen.

Und nochmal, ich habe nicht geschaut, ob es im SGB V eine Regelung gibt, dass eine Anhörung nicht durchgeführt werden braucht.

Wird im Bescheid erklärt nach welchen Vorschriften die Kapitalleistung beitragspflichtig sein soll?

Nach § 35 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Im Paragraphen stehen natürlich wieder Fälle, in denen es einer Begründung nicht bedarf, aber um dem Bescheidempfänger das Verständnis zu erleichtern, sollte diese immer dabei sein.

Da hat der Sozialversicherungsfachangestellte aber nicht so viel Ahnung wie ein Bescheid aussehen muss.

ad b)Ich hatte in der Vergangenheit mehrfach um eine nachvollziehbare Kontoübersicht gebeten, aus der ich ersehen klar erkennen konnte, wieweit z.B. Fahrkostenerstattungen mit von mir zu zahlenden Beträgen verrechnet wurden. Ich erhält hehrfach Aufstellungen mit unterschiedlichen beträgen, aber z.B. auch ein Schreiben aus August 2008, in dem mir ein Beitragsguthaben von € 4,43 bescheinigt wird. Ich frage mich, ob und wie dann heute Differenzan aus den Jahren 2004 bis 2007 geldend gemacht werden können.

Schlafende Hunde soll man nicht wecken :-P

Bitte mal ein Zitat aus diesem Bescheid posten.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum