Nachforderungen der KK (Gesetzliche Krankenkassen)

RHW, Montag, 16.08.2010, 20:30 (vor 5217 Tagen) @ Czauderna

Hallo Kitty,

"Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat ..."
Wie begründet der Beitragsbescheid ein Recht oder einen erheblichen Vorteil?"

Wenn ich einen Bescheid bekomme, dass aus einer bestimmten Einnahme kein Beitrag zu zahlen ist, finde ich das einen deutlichen "rechtlich erheblichen Vorteil". Somit ist dann ggf. der Vertrauensschutz des Versicherten zu prüfen.

Es ist eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten und zwar nach Bekanntgabe. Das ist ganz klar ein Fall von 48 SGB X.
Bei § 48 ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse Voraussetzung. Bisher habe ich hier keinen Hinweis gefunden, was sich in den tätsächlichen Verhältnissen wesentlich geändert haben soll. In den rechtlichen Bestimmungen ist am 01.01.2009 der § 240 SGB V geändert und die Regelung eingeführt worden, dass der Spitzenverband Bund statt der jeweiligen Krankenkassensatzung die beitragspflichtigen Einnahmen festlegt.
Ob das eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist, kann ich nicht beurteilen.

Gruß
RHW


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