Nachforderungen der KK (Gesetzliche Krankenkassen)
Hallo,
ich sehe hier drei verschiedene Bereiche:
1) Darf die Kasse noch ab Dezember 2007 aus der Versicherungszahlung Beiträge rückwirkend nachfordern?
Gibt es einen schriftlichen Bescheid, dass keine Beiträge zu zahlen sind? Lässt sich eine evtl. mündliche Aussage belegen?
Sonst geht es um das schwierige Thema der Beweise.
Hier gilt § 45 SGB X.
2) Darf die Kasse für Zukunft monatliche Beiträge aus der Versicherungszahlung Beiträge anfordern?
Hier sind m.E. ebenfalls die Regelungen nach § 45 SGB X m.E. maßgebend.
3)
Eine weitere Frage:
Ich hatte vor ca. 1 jahr um einen nachvollziehbaren Kontenabgleich gebeten. Jetzt hat die Versicherung Differenzen aus 2004 und 2005 festgestellt. Ich habe keine Zahlungsbelege mehr aus diesen Jahren und damit ein Problem, getätigte Zahlungen nachzuweisen.
Gibt es Verjährungsfristen?
Die Verjährungsfristen nach dem SGB betragen für Beiträge (und Leistungen) 4 volle Kalenderjahre. Die Differenzen sind also verjährt, wenn sie erst in 2010 angefordert werden.
Wenn die Kasse die Beträge bereits früher angefordert hat, gilt ggf. eine Verjährung von 30 Jahren.
§ 25 SGB IV
Gruß
RHW