Nachforderungen der KK (Gesetzliche Krankenkassen)

Kitty, Dienstag, 17.08.2010, 19:07 (vor 5216 Tagen) @ RHW

Wenn ich einen Bescheid bekomme, dass aus einer bestimmten Einnahme kein Beitrag zu zahlen ist, finde ich das einen deutlichen "rechtlich erheblichen Vorteil". Somit ist dann ggf. der Vertrauensschutz des Versicherten zu prüfen.


Ein Recht bestätigt oder begründet

Bsp: Recht auf freiwillige Versicherung

Einen rechtlichen erheblichen Vorteil bestätigt oder begründet:

Dies richtet sich auf die Gewährung von Sozialleistungen (z.B. Krankengeld), kann aber auch die Befreiung von der Versicherungspflicht sein oder z.B. die Feststellung der Behinderteneigenschaft nach § 69 SGB IX.

Er zahlt ja Beiträge, nach Ansicht der Kasse nur nicht in der richtigen Höhe. Das ist m.E. kein rechtlich erheblicher Vorteil.

Bei § 48 ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse Voraussetzung. Bisher habe ich hier keinen Hinweis gefunden, was sich in den tätsächlichen Verhältnissen wesentlich geändert haben soll. In den rechtlichen Bestimmungen ist am 01.01.2009 der § 240 SGB V geändert und die Regelung eingeführt worden, dass der Spitzenverband Bund statt der jeweiligen Krankenkassensatzung die beitragspflichtigen Einnahmen festlegt.
Ob das eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse ist, kann ich nicht beurteilen.

Wesentlich ist eine Verhältnisänderung dann, wenn sie sich auf den Regelungsgehalt des VA mit Dauerwirkung, d.h. auf den Tenor auswirkt.

Mit dem Beitragsbescheid wurde die Höhe des Beitrages geregelt. Die Kasse will jetzt mehr Beitrag haben als vorher.

Wie wir aus dem Post von L.A.H. jetzt sehen, sieht die Kasse das genauso. Sie hat den Bescheid nämlich aufgehoben (§ 48) und nicht zurückgenommen (§ 45).


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