Kostenerstattungsprinzip nicht für Zahn/Stationär sinnvoll? (Private Krankenversicherungen)

Czauderna, Sonntag, 29.01.2012, 18:34 (vor 4681 Tagen) @ Reinhard

Hallo,
das Kostenerstattungsverfahren (KE) läuft grundsätzlich so ab.
Man verwendet beispielsweise für den Bereich der stationären Behandlung seine KVK-Karte nicht, d.h. aber auch, der einweisende Arzt stellt keine Krankenhauseinweisung zu Lasten der Kasse aus.
Man ist gegenüber dem Krankenhaus Privatpatient - eine Abrechnung zwischen Krankenhaus und Krankenkasse erfolgt nicht.
Nach Erhalt der Rechnung ist man als Patient für deren Begleichung zuständig. Man reicht die Rechnung nun zur KE. bei seiner GKV-Kasse ein und bekommt dann den Satz (abzgl.eines Verwaltungskosten-Betrages und des Eigenanteils von 10,00 € je Tag), den die Kasse bei gleicher Behandlung auch für einen "Kassenpatienten" aufgewendet hätte, aber auch nur dann, wenn es sich bei dem gewählten Krankenhaus um ein Vertragskrankenhaus gehandelt hat - reine
Privatkliniken scheiden bei der KE. aus.
So läuft das - und so läuft es auch bei anderen Sachen - wie KE-Arzt - KE-Zahnarzt.
Was zu empfehlen ist kann man so schlecht sagen, kommt auf die Modalitäten der Zusatzversicherung an.
Gruss
Czauderna


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