GKV - Kostenerstattungs-Tarif (Gesetzliche Krankenkassen)

Tamylee50, Mittwoch, 17.11.2010, 18:42 (vor 5120 Tagen) @ Joachim Röhl

...da gilt aber im Moment noch die 3 jährige Bindungsfrist!!!!
Das gefällt mir aber nicht sonderlich!

Das hab ich eben bei www.Haufe.de gefunden:


Mindestbindungsfrist bei Wahltarifen wird unterschiedlich gestaltet
Die Mindestbindungsfrist für Wahltarife beträgt derzeit 3 Jahre. Davon ausgenommen sind nur die Tarife mit besonderen Versorgungsformen (§ 53 Abs. 3 SGB V). Die Mindestbindungsfrist wird auf ein Jahr reduziert für die Tarife zur Prämienzahlun (§ 53 Abs. 2 SGB V), zur Kostenerstattung (§ 53 Abs. 4) sowie zur Kostenübernahme von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen (§ 53 Abs. 5). Dies soll die Wahlfreiheit der Versicherten stärken.
Die bisherige Mindestbindungsfrist von 3 Jahren hat tendenziell abschreckend gewirkt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Teilnahme an den Wahltarifen durch die Änderungen insgesamt lebendiger wird.
Nur bei den Selbstbehalt- Tarifen sowie den Krankengeld- Tarifen (§ 53 Abs. 1 und 6) bleibt wegen der für die Krankenkassen hierbei erforderlichen langfristigen Kalkulationsgrundlage die Mindestbindungsfrist von 3 Jahren unverändert bestehen.


....demnach müsste selbst bei einem Kostenerstattungstarif bei einer GKV (Bsp. Knappschaft oder Sercurvita) - also ohne PKV Restkostenvesicherung - ab 01.01.2011 eine "Bindungsfristverkürzung" stattfinden, oder??


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