Nebenberuflich selbständig (Krankenkassenrecht)

Joachim Röhl ⌂ @, Berlin 0172-3079777, Dienstag, 22.09.2009, 18:57 (vor 5541 Tagen) @ Sophie

Leider ist dies eine Ermessensfrage und machen wir uns nichts vor ob PKV oder GKV - alle wollen sie möglichst viel an Beiträgen einnehmen. Punkt.
Erfahrungsgemäß wird nebenberuflich selbständig oder sogar familienversicherungsfähig beim Ehepartner eingestuft wenn:
1. das Einkommen unter 4320€ jährlich (rund 360€ mtl.) liegt
2. keine abhängig Beschäftigten angestellt sind und
3. der Zeitaufwand für die gesamte Nebenberuflichkeit unter 18 h pro Woche beträgt. Hilfreich ist allemal dem Sachbearbeiter eine eindeutige Gewerbeanmeldung vorzulegen, wo der Begriff nebenberuflich schon bei Beginn der gewerblichen Tätigkeit amtlich erfaßt wurde, aktuelle Einnahme- und Überschussrechnung (BWA) mit dem Stempel eines Steuerberaters versehen sind und auf die immer wieder zu hörende Frage was machen sie denn im Hauptberuf? erwidert wird, daß man im Erstberuf als Hausfrau-/ mann eine Familie umsorgt. Hilfen -> http://www.akademie.de/existenzgruendung/arbeitslosigkeit/tipps/aktuelles/krankenversicherung-gruender-familienversicherung.html und http://www.frag-einen-anwalt.de/nebenberuflich-oder-hauptberuflich-selbstständig-__f13093.html bzw. http://www.mediafon.net/ratgeber_detailtext.php3?id=40eab351e2df2


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