re.. (Private Krankenversicherungen)
Nun, das mit dem Studium muss ich tatsächlich überlesen haben.
Es ist aber auch immer sehr schwierig solche Sachverhalte ohne die übliche Verfahrensweise: Gespräch, Fragebögen, etc. umfassend zu erfassen.
Natürlich hatte die AOK die Mitgliedschaft bestätigt. Sie waren ja auch versichert. Nur eben nach damaligen Recht nicht lange genug für die freiwillige Weiterversicherung. Versichert waren Sie dort aber in der Zeit, in der Ihre Tätigkeit sozialversicherungspflichtig war.
Und wegen § 5 Abs. 9 SGB V ist das ja auch unproblematisch, da Ihre alte PKV Sie zurück nehmen musste: (9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
Deswegen konnte ja auch in ihrem Fall § 5.1.13 SGB nicht greifen (letzte KV GKV)
Sie müssen den ersten Beitrag bezahlen (§ 38 VVG), da es ein neuer Vertrag ist. Danach können Sie den Notlagentarif erzwingen. Was Ihnen das bringt, ist mir aber eben nicht klar. Vor allem verhindert der Notlagentarif ja nicht die Vollstreckungsmaßnahmen! Es muss also sehr genau und richtig gemacht werden.
--
https://derkvprofi.de/
beratung@derkvprofi.de
Der KV Profi Versicherungsberatung UG (haftungsbeschränkt)
Versicherungsberater
Thorulf Müller
Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO
Vermittlerregister D-60RF-WDJKH-50
https://derkvprofi.de/impressum/
gesamter Thread:
- Notlagentarif für mich möglich?? -
Bary,
08.01.2014, 20:36
- Notlagentarif für mich möglich?? -
derKVProfi,
09.01.2014, 09:04
- Notlagentarif für mich möglich?? -
derKVProfi,
09.01.2014, 09:11
- Notlagentarif für mich möglich?? -
derKVProfi,
09.01.2014, 09:43
- re.. -
bary,
10.01.2014, 14:25
- re.. - derKVProfi, 10.01.2014, 16:39
- re.. -
bary,
10.01.2014, 14:25
- Notlagentarif für mich möglich?? -
derKVProfi,
09.01.2014, 09:43
- Notlagentarif für mich möglich?? -
derKVProfi,
09.01.2014, 09:11
- Notlagentarif für mich möglich?? -
derKVProfi,
09.01.2014, 09:04