Nachricht der KK (Gesetzliche Krankenkassen)

Joe, Donnerstag, 24.06.2010, 15:30 (vor 5270 Tagen) @ RHW

Hi Zusammen, hier nun die Antwort meiner aktuellen KK.


Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentsgelt gilt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als für einen Monat (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)). Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer gilt jedoch, dass Sie während des 1. Monats des unbezahlen Urlaubs Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze selbst zu zahlen haben (vgl. § 7 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler). Ab dem 2. Monat haben Sie Beiträge aus Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, jedoch mindestens aus der Mindestbemessungsgrenze für nicht Erwerbstätige (2010= 851,67 Euro monatlich) zu zahlen (vgl. § 240 Abs. 1-4 SGB V). Dieses entspricht laut Ihren Angaben 2010 einem monatlichen Beitrag von 140,53 Euro zur Kranken- und Pflegeversicherung. Aussagen zu den Werten für 2011 können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht getroffen werden.

Bei einem Auslandsaufenthalt spielt für die Beurteilung der Einstufung der Grund und die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Rolle. Das Sozialgesetzbuch findet bei Personen Anwendung, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Verlassen Sie Deutschland für mehr als 6 Monate (= 6 Monate und 1 Tag), haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland und die Sozialgesetzbücher, in Ihrem Fall die Regelungen für freiwillig Versicherte, finden keine Anwendung mehr (vgl. § 30 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 9 AO). Unternehmen Sie eine Reise, die über die 6 – monatige Dauer hinausgeht, können wir Ihre freiwillige Mitgliedschaft beenden. Als Nachweis reichen Sie uns dafür die Flugtickets ein. Während dieser Zeit können Sie sich über eine private Auslandskrankenversicherung absichern. Ist Ihre Reise kürzer als 6 Monate besteht Ihre freiwillige Mitgliedschaft fort. In diesem Fall ist es ratsam, zusätzlich eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen, da wir nur im Bereich der Europäischen Union, sowie in Ländern, mit denen Deutschland ein zwischenstaatliches Abkommen getroffen hat, Leistungen im Rahmen der deutschen Sätze übernehmen können.

Eine Anwartschaftsversicherung ist lediglich für einen beruflichen Aufenthalt im Ausland möglich (vgl. § 240 Abs. 4 a SGB V). Da Sie aufgrund einer privaten Reise Deutschland verlassen, ist eine Anwartschaftsversicherung nicht möglich. Seit dem 01.04.2007 ist die Anwartschaftsversicherung jedoch nicht mehr in allen Fällen notwendig, da ein neues Gesetz die Rückkehr in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gewährleistet (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).


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