Unbezahlter Urlaub mit Auslandsaufenthalt, GKV-Pflicht? (Gesetzliche Krankenkassen)

RHW, Mittwoch, 23.06.2010, 18:57 (vor 5267 Tagen) @ Joe

Hallo,
ja, für den 1 Monat braucht man "Glück" damit die 140 Euro Beitrag greifen.

Sinn oder Unsinn einer Anwartschaft ist ein besonderes Thema.
Aspekte, die eine Rolle spielen können:
- Nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V hat man die Möglichkeit, nach der dauerhaften Rückkehr wieder in die deutsche GKV zu kommen. Man hat aber keine Garantie, dass es den Paragraphen in dieser Form dann noch gibt. Diese Regelung nach Nr. 13 existiert erst seit 01.04.2007. Ich habe aber nichts gehört, dass eine Änderung geplant ist.
- Bei einer Versicherung nach Nr. 13 kann es bei Selbständigen Probleme mit der Krankengeldversicherung in der GKV geben.
- Die Beiträge als Rentner hängen von den Versicherungszeiten in der 2. Hälfte des Berufslebens ab. Bei einer Altersrente lässt sich die 2. Hälfte sehr gut im Vorhinein berechnen. Bei einer Erwerbsminderung sind die Berechnung (die man vorher angestellt hat) hinfällig.
- Wenn man 90% GKV-Zeiten hat, brauchen Beiträge nur aus der Rente, rentenähnliche Einnahmen (teilweise Lebensversicherung) und aus selbständiger Tätigkeit entrichtet werden.
Wenn man nicht mindestens 90% GKV-Zeiten hat, sind als Rentner Beiträge aus allen Einnahmen zu zahlen (auch Mieteinnahmen, Zinsen und alle privaten Einnahmen).

- Wenn man sich nicht für die Anwartschaft entscheidet, gelten vorher die normalen Kündigungsfristen für eine freiwillige Versicherung: 2 volle Kalendermonate zum Kalendermonatsende

- Bei Wiedereinreise kann die Versicherung nach Nr. 13 oder die Umwandlung der Anwartschaft in Vollversicherung taggenau erfolgen.

- Hilfreich kann es immer sein, entsprechende Nachweise für Beginn und Ende des Auslandsaufenthaltes aufzubewahren: Flugtickets, Hotelrechnungen, private Auslandsreiseversicherung etc.

Verschiedene Auskünfte kann es (leider!) geben, weil es eine komplexe Materie ist und es seit der wesentlichen Änderung zum 01.04.2007 teilweise viele Informationen und teilweise sehr wenig Informationen gibt.
Mögliche Quellen:
Homepage der KK zum Thema Anwartschaft
§ 240 Abs. 4a SGB V: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__240.html
1. und letzter Punkt in der Tabelle:
Rundschreiben und Besprechungsergebnis

Sind jetzt noch konkrete Punkte offen?
Gruß
RHW


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