Unbezahlter Urlaub mit Auslandsaufenthalt, GKV-Pflicht? (Gesetzliche Krankenkassen)

RHW, Dienstag, 22.06.2010, 19:51 (vor 5268 Tagen) @ Joe

Hallo,
hier ist § 7 Absatz 3 SGB IV entscheidend.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.

Da bei freiwilligen Mitgliedern nicht das tatsächliche Einkommen, sondern das regelmäßige Einkommen maßgebend ist, ergibt sich m.E., dass der Beitrag für diesen Monat in voller Höhe zu zahlen ist (ohne AG-Zuschuss). Ich glaube aber nicht,dass es hierfür eine kasseneinheitliche Regelung gibt.

Wenn eine Kasse die Versicherung für 140 Euro bestätigt, würde ich prüfen, ob ggf. noch ein Wechsel möglich ist.
Sonst ggf. Rechtsanwalt und/oder Steuerberater fragen, welche Auswirkungen ggf. eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnis und ein neuer unterschriebener Vertrag mit Rückkehrdatum als Beschäftigungsbeginn hätte (Kündigungsschutz, Betriebsrente ....)

Gruß
RHW


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