Re: Auszug Satzung Barmer. Strafbeitrag, wenn Partner nicht GKV (Krankenkassenrecht)
Hallo,
ich bin mir sicher, dass diese Regelung vor keinem Sozialgericht Bestand hätte. Ich denke damit ist § 33b SGB I gemeint: § 33b
Lebenspartnerschaften
Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetzbuches sind Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
Guck mal hier unter § 15 Abs.6 d der Satzung der DAK, da ist es etwas ausführlicher beschrieben http://www.dak.de/content/filesopen/Satzung010407.pdf
SLG, Shops