Re: Versicherungspflicht ab 1.4.2007 (Krankenkassenrecht)

Nimms leicht, Freitag, 18.05.2007, 15:50 (vor 6399 Tagen) @ Martin

Hallo Martin,

geregelt ist Deine Versicherungspflicht im SGB V §5 Abs. 1 Satz 13.
Eine nahtlose Anschlussversicherung an den Februar ist nicht notwendig.

Als Ex-GKV-Versicherter fällst Du erstmal in die Hände Deiner letzten GKV.

Die Beitragshöhe regelt gesetzlich zunächst SGB V § 240.
Du wirst behandelt, wie die freiwillig Versicherten dort. Die Generalklausel im Gesetz, die ja keine beitragspflichtigen Einzeleinkünfte aufzählt ,wird dann in den Satzungen der GKV spezifiziert.

Leider sind in den Satzungen gerne auch nur Generalklauseln ( Volksmund: Gummiparagraphen), so daß letztlich vieles erst durch die Rechtsprechung geklärt wird.

Einige Kassen woll(t)en sogar ein Erbe mit Prämien beaufschlagen. Leider haben sich die GKVs ohne jede eigene Kompetenz vom Einkommenbegriff etwa der Finanzämter gelöst. Da wird gerne die Hand aufgehalten, fragt man aber, ob beider Berechnung von Kursgewinnen im Aktienbereich LIFO oder FIFO gilt, herrscht bei den Kassiers blanke Verwirrung.

Schau auf jeden Fall in die Satzung Deiner GKV, dort ist z.B. gerne beschrieben, daß das Einkommen auch eines unverheirateten Lebenspartners Deinen Beitrag aufblähen kann. ( Wenn dieser nicht in einer GKV ist, hübsche Nötigung )

Die Säumniszuschläge sind geregelt in SGB IV § 24.
Ich halte diesen Paragraphen für eine Form der organisierten Kriminalität. Festgelegt wird dort ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5% PRO MONAT. Versuchen Sie das mal als Vermieter bei Säumigen Mietnomanden. Dann heißt es "Wucher" und Sie sind plötzlich der Böse.

Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre . Wer will, kann sich ja einmal ausrechnen, was eine 60% p.a. Verzinsung in 30 Jahren so bewirkt. Gruß an Bill Gates.

Unwissenheit ist übrigens kein Grund für das Nichtansetzen des Säumniszuschlages. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist dem Normadressaten ( als Dir ) per Amtsstubengottesgnadentum alles sofort bestens bekannt.


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